ORG 2

9. Ordonnanzrepetiergewehr 2 (100m) stehend aufgelegt – ORG 2

9.1 Waffe:
Alle Repetierbüchsen, die zum Verschießen von Metallpatronen mit Nitrotreibladungspulver und Mantelgeschossen eingerichtet und beschossen sind und die nachweislich bei einer regulären Armee, der Polizei, der Zollverwaltung oder der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) über das Versuchsstadium hinaus eingeführt wurden. Zugelassen sind auch Austauschläufe mit Patronenlager in militärisch eingeführten Kalibern, wenn alle anderen Merkmale dem Original entsprechen.
9.2 Kaliber:
Zentralfeuerpatronen im nachweislich eingeführten Kaliber von .223 bis .323.
9.3 Visierung:
Die Visierung muss dem Original entsprechen und besteht aus zwei Zielmitteln; in der Regel aus Kimme und Korn. Dioptervisierungen sind an den Waffen zugelassen, an denen sie im Original Verwendung finden. Die Verwendung von sog. „Feinjustiereinsätzen“ (Höhen- und/oder Seitenjustierung) ist gestattet, jedoch muss der jeweilige Charakter der Visierung beibehalten werden. Eine Schwärzung der Visierung zur Vermeidung von Reflexionen ist erlaubt.
9.4 Abzug:
Der Abzug darf nicht verändert werden. Das Abzugsgewicht im Moment der Schussauslösung darf nicht geringer als 1000 g sein.
9.5 Schäftung:
Die Schäftung muss dem Original entsprechen. Handballenauflagen, Handstützen u. Ä. sind nicht erlaubt. Eine Systembettung ist gestattet.
9.6 Anschlagart:
Stehend aufgelegt.
Die Auflage muss aus Rundmaterial mit maximal 50 mm Durchmesser bestehen und mindestens 100 mm lang sein. Sie muss fest mit einer in der Höhe verstellbaren Stange verbunden sein, die fest auf dem Boden des Schützenstandes oder an dessen Brüstung montiert ist.
Die Auflage darf durch den Schützen nicht berührt werden. Der Abstand von z.B. der Hand zur Auflage muss deutlich sichtbar sein.
Die Büchse darf nur mit den beiden Händen, der Schulter, der Wange und dem neben der rechten bzw. linken Schulter liegenden Teil der Brust gehalten werden.
9.7 Schießriemen:
Die Verwendung von Schießriemen und Gewehrtrageriemen ist nicht gestattet.
9.8 Scheibenentfernung:
Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 100 m (± 0,5 m). Sofern der Schießstand für das Schießen mit Ordonnanzkalibern zugelassen ist, kann unter Verwendung reduzierter Scheiben, auch auf 50 m Scheibenentfernung geschossen werden.
9.9 Scheibe:
Scheibe: 3 Stück ISSF-Scheiben bzw. Spiegel, Gewehr 100 m, Wertung und eine separate Probescheibe; auf elektroni­schen Anlagen entsprechend. Beträgt die Scheibenentfernung nur 50 m, ist die Ordonnanzgewehr-Scheibe 50 m, Krüger Artikelnummer 2200, zu verwenden.scheibe_org1
9.10 Schusszahl:
5 Schuss Probe auf eine separate Probescheibe;
30 Schuss Wertung, je 10 pro Wertungsscheibe.
9.11 Schießzeit:
5 Minuten für Probe- und 30 Minuten für Wertungsschüsse.
9.12 Bekleidung, Ausrüstung:
Die Verwendung von Schießjacken, -hosen, -schuhen, jeglicher Art von Handschuhen und Schießmützen mit seitlichem Sichtschutz ist nicht zulässig.
9.13 Schießbrillen:
Schießbrillen sowie Sehhilfen des täglichen Gebrauchs sind erlaubt. Das Abdecken des nicht zielenden Auges ist erlaubt. Schutzbrillen werden empfohlen.
9.14 Anzeige:
Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Auf Ständen mit Zuganlagen ist die Beobachtung jedes Schusses mittels der Zuganlage erlaubt.