10. Ordonnanzrepetiergewehr 2 (100m) stehend aufgelegt – ORG 2

10.1 Waffe:
Zugelassen sind alle Dienstgewehre (Einzelladerbüchsen, Repetierbüchsen, halbautomatischen Büchsen), die zum Verschießen von Metallpatronen mit Nitro-Treibladungspulver und Mantelgeschossen eingerichtet sind und vor dem 01. Januar 1965 in einer regulären Armee, bei der Polizei, beim Grenzschutz oder beim Zoll über das Versuchsstadium hinaus eingeführt wurden. Nicht zugelassen sind speziell für militärsportliche Zwecke eingeführte oder verbesserte Dienstgewehre, jedoch darf das M1A auch in der National Match-Version (nicht Super-Match) verwendet werden. Originalteile von Dienstgewehren dürfen nicht gegen verbesserte und nicht bei der Armee eingeführte Teile ausgetauscht werden.
Speziell für Scharfschützenzwecke hergestellte oder geänderte Dienstgewehre dürfen nach Abnehmen des Zielfernrohres nicht als Dienstgewehr geschossen werden. Dies gilt nicht für solche Scharfschützengewehre, die lediglich durch Aufsetzen eines Zielfernrohres auf das Grundmodell eines Dienstgewehres entstanden sind. Austauschläufe sind bei gleichen Außenabmessungen und gleichen Patronenlagerabmessungen zulässig. Dralllänge, die Anzahl der Felder und Züge sowie das Laufprofil mit gezogener oder polygonaler Zugform des Austauschlaufes können vom Original abweichen.
10.2 Kaliber:
Das Kaliber muss dem bei einer regulären Armee, der Polizei oder der Zollverwaltung eingeführten Kaliber dieser Waffe entsprechen und darf 8 mm nicht überschreiten.
10.3 Visierung:
Die Visierung muss dem dienstlich geführten Original entsprechen. Maßnahmen zur Verbesserung des Kontrastes sind nur erlaubt, soweit der Charakter der Visierung erhalten bleibt. Eine Schwärzung der Visierung zur Vermeidung von Reflexionen ist erlaubt. „NM“-Visiere beim Garand sind zugelassen. Feinjustiereinsätze für das Enfield No. 4-Visier sind zugelassen. Die Verwendung von Seiten- und Höhenfeinjustiereinsätzen in Visieren von Schweden-Mausergewehren, K98 und dessen Abarten sowie den Schweizern G11, K11 und K31 ist zulässig. Dioptervisierungen sind an den Waffen zugelassen, an denen sie im Original Verwendung finden.
10.4 Abzug:
Der Abzug darf nicht verändert werden. Das Abzugsgewicht im Moment der Schussauslösung darf nicht geringer als 1000 g sein.
10.5 Schäftung:
Der Schaft des Dienstgewehres darf nicht verändert werden. Eine Bettung des Systems und eine Innenschaftbearbeitung sind erlaubt. Das Verändern der Form der Beschläge bzw. das Weglassen von Beschlägen und Visierteilen ist nicht zulässig. Aufgesetzte Schaftbacken an Dienstgewehren sind nicht zulässig. Hochklappbare Schaftkappen dürfen nur in geschlossener Position benutzt werden.
10.6 Anschlagart:
Stehend aufgelegt.
Die Auflage muss aus Rundmaterial mit maximal 50 mm Durchmesser bestehen und mindestens 100 mm lang sein. Sie muss fest mit einer in der Höhe verstellbaren Stange verbunden sein, die fest auf dem Boden des Schützenstandes oder an dessen Brüstung montiert ist.
Die Auflage darf durch den Schützen nicht berührt werden. Der Abstand von z.B. der Hand zur Auflage muss deutlich sichtbar sein.
Die Büchse darf nur mit den beiden Händen, der Schulter, der Wange und dem neben der rechten bzw. linken Schulter liegenden Teil der Brust gehalten werden.
10.7 Schießriemen:
Die Verwendung von Schießriemen und Gewehrtrageriemen ist nicht gestattet.
10.8 Scheibenentfernung:
Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 100 m (± 0,5 m). Unter Verwendung reduzierter Scheiben kann auch auf 50 m Scheibenentfernung geschossen werden.
10.9 Scheibe:
Scheibe: 3 Stück ISSF-Scheiben bzw. Spiegel, Gewehr 100 m, Wertung und eine separate Probescheibe; auf elektroni­schen Anlagen entsprechend. Beträgt die Scheibenentfernung nur 50 m, ist die Ordonnanzgewehr-Scheibe 50 m, Krüger Artikelnummer 2200, zu verwenden.scheibe_org1
10.10 Schusszahl:
5 Schuss Probe auf eine separate Probescheibe;
20 Schuss Wertung, je 10 pro Wertungsscheibe.
10.11 Schießzeit:
45 Minuten für Probe- und Wertungsschüsse.
10.12 Bekleidung, Ausrüstung:
Die Verwendung von Schießjacken und -handschuhen ist gestattet. Schießhosen, -schuhe, Ellenbogenschützer und Schießmützen mit seitlichem Sichtschutz sind nicht zulässig.
10.13 Schießbrillen:
Schießbrillen sowie Sehhilfen des täglichen Gebrauchs sind erlaubt. Das Abdecken des nicht zielenden Auges ist erlaubt. Schutzbrillen werden empfohlen.
10.14 Anzeige:
Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Auf Ständen mit Zuganlagen ist die Beobachtung jedes Schusses mittels der Zuganlage erlaubt.
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