11.1 |
Waffe: |
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Zugelassen sind alle Waffen (Einzelladerbüchsen, Repetierbüchsen, halbautomatische Büchsen) der Disziplin ORG 1, die zum Verschießen von Metallpatronen mit Nitrotreibladungspulver und Mantelgeschossen eingerichtet sind und vor dem 01. Januar 1965 in einer regulären Armee, bei der Polizei, beim Grenzschutz oder beim Zoll über das Versuchsstadium hinaus eingeführt wurden und nur durch Aufsetzen eines Zielfernrohres auf das Grundmodell des Dienstgewehres zum Zielfernrohrgewehr wurden. Originalteile der Dienstgewehre dürfen nicht gegen verbesserte und nicht bei der Armee eingeführte Teile ausgetauscht werden. Der Verschluss darf gegenüber der ursprünglichen Dienstwaffe nicht verändert sein. Kann wegen der Montage des Zielfernrohres der Verschluss nicht mehr geöffnet bzw. geschlossen werden, so darf die Form des Kammerstengels verändert werden. Austauschläufe sind bei gleichen Außenabmessungen und gleichen Patronenlagerabmessungen zulässig. Dralllänge, die Anzahl der Felder und Züge sowie das Laufprofil mit gezogener oder polygonaler Zugform des Austauschlaufes können vom Original abweichen.
Nicht zugelassen sind speziell für militärsportliche Zwecke eingeführte oder verbesserte Dienstgewehre. Speziell für Scharfschützenzwecke hergestellte und eingeführte Gewehre dürfen nicht verwendet werden.
Nicht zugelassen u.a.: Enfield L42A1, Enfield Enforcer, Schweizer K 55, Schultz & Larsen M52, M58, M58E, M69, Kongsberg M59, M59F1, Carl Gustaf M63, denn diese Büchsen sind nur als Target Rifle, Target Rifle LR oder Scharfschützengewehre konzipiert und genutzt worden. Keines dieser Gewehre entspricht der Zulassung für ORG 1. Zusätzlich nicht zugelassen sind Gewehre wie Remington 700, Winchester 70, FN-Police Sniper etc. |
11.2 |
Kaliber, Munition: |
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Das Kaliber muss dem der bei einer regulären Armee, der Polizei oder der Zollverwaltung nachweislich eingeführten Kaliber dieser Waffe entsprechen und darf 8 mm nicht überschreiten.
Es ist nur die Verwendung handelsüblicher sowie wiedergeladener Munition zulässig. |
11.3 |
Schäftung: |
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Der Schaft muss der eingeführten Dienstwaffe entsprechen. Aufgesetzte Schaftbacken sind nicht zugelassen. Eine Bettung des Systems und eine Innenschaftbearbeitung sind erlaubt. Das Verändern der Form der Beschläge (z.B. das Ausfeilen von Beschlägen) bzw. das Weglassen von Beschlägen ist nicht zulässig. |
11.4 |
Abzug: |
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Der Abzug darf nicht verändert werden. Das Abzugsgewicht im Moment der Schussauslösung darf nicht geringer als 1000 Gramm sein. |
11.5 |
Zielfernrohr: |
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Zielfernrohr und Montage sind beliebig. Es darf jedoch nur mit maximal 10-facher Vergrößerung geschossen werden. Eine Sonnenblende mit einer Länge von nicht mehr als 100 mm, gemessen von der vorderen Fläche des Objektives, darf montiert werden. Die Benutzung eines Flimmerschutzes (Flimmerband, Kunststoffrohr) ist nicht gestattet. |
11.6 |
Anschlagsart: |
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Liegend oder sitzend aufgelegt. Die Waffe darf vor dem Abzugsbügel auf einer Länge von nicht mehr als 150 mm unterstützt werden. Die Auflagefläche muss eben sein. Eine seitliche Stützung oder Anlage des Vorderschaftes oder Laufes in der bzw. an die Auflage ist nicht statthaft. Die Auflage muss mit Sand gefüllt sein und darf sich max. 6mm eindrücken lassen. Die Verwendung serienmäßiger oder nachträglich montierter handelsüblicher Zweibeine ist möglich. Die Schulterstütze (Gewehrkolben) darf nur mit der Hand unterstützt werden. Für die Aufsicht muss klar erkennbar sein, dass sich zwischen Waffe und Auflage nur die Hand des Schützen befindet. |
11.7 |
Schusszahl: |
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Beliebige Anzahl Probeschüsse auf die Probescheibe (links oben).
20 Schuss Wertung, je fünf auf die Wertungsscheiben. |
11.8 |
Schießzeit: |
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45 min. (für Probe- und Wertungsschüsse) |
11.9 |
Scheibe: |
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BDMP-Scheibe Nr. 3, z.B. Krüger Nr 5475 |
11.10 |
Scheibenentfernung: |
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Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 100 m (± 0,5 m). |
11.11 |
Bekleidung: |
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Die Verwendung von Schießjacken und -handschuhen ist gestattet. Schießhosen, -schuhe, Ellenbogenschützer und Schießmützen mit seitlichem Sichtschutz sind nicht zulässig. |
11.12 |
Anzeige: |
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Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Sind Scheiben-zuganlagen vorhanden, so kann jeder Schuss unter Benutzung dieser Anlage beobachtet werden. |