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15. Präzisionsgewehr ZF 1, 300 m (Sportwaffen) – PGZF 1
15.1 | Waffe: |
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Zugelassen sind Repetierbüchsen und Einzelladerbüchsen mit Zielfernrohr. Das Maximalgewicht der Waffe darf 12 kg inklusive Zweibein, Zielfernrohr und Montageringe nicht überschreiten. Mündungsbremsen sind zulässig. | |
15.2 | Kaliber: |
Zentralfeuerpatronen im Kaliber bis .338 sind zulässig. Wenn die Benutzungsordnung des Schießstandes Einschränkungen im Kaliber vorsieht, sind diese zu beachten. | |
15.3 | Visierung: |
Zielfernrohr beliebiger Bauart, Absehen und Vergrößerung. Die Benutzung eines Flimmerbandes und eine Sonnenblende mit einer max. Länge von 100 mm, gemessen von der vorderen Fläche des Objektives ist erlaubt, darüber hinausgehende Maßnahmen, die ein Hitzeflimmern verhindern, sind nicht gestattet. | |
15.4 | Abzug: |
Jede sichere Art des Abzuges ist zugelassen. Stecherabzüge dürfen benutzt werden. Der Abzug muss sicher sein und darf nur in der dafür bestimmten Richtung auslösen. Vorhandene Sicherungen müssen funktionieren, der Abzug muss dann nach dem Spannen zu sichern sein, darf jedoch nach Betätigen des Abzuges beim Entsichern nicht nach vorne fallen. | |
15.5 | Schäftung: |
Beliebig, jedoch maximale Vorderschaftbreite 76 mm; eine Hakenkappe ist zulässig. | |
15.6 | Anschlagarten: |
Liegend oder sitzend aufgelegt. Die Waffe darf vor dem Abzugsbügel auf einer von Länge 150 mm unterstützt werden. Eine seitliche Anlage des Vorderschaftes und ein Anschlag in Schussrichtung sind zulässig. Die Waffe muss horizontal unbegrenzt nach hinten bewegt werden können und sich nach oben frei aus der Auflage herausnehmen lassen. Die Verwendung eines handelsüblichen Ein-, Zwei- oder Mehrbeines ist zulässig. Eine Auflage am Hinterschaft ist ebenfalls zulässig. Sie darf nur aus einem mit Sand oder vergleichbarem Material gefüllten Ohrensack bestehen und die Bewegung nach hinten nicht begrenzen. Beide Auflagen dürfen nicht miteinander verbunden sein. | |
15.7 | Scheibe: |
GKBL-Scheibe Nr. 1 mit Innenzehn, 15 mm Durchmesser; 3 Stück für Wertung und 1 Probescheibe; auf elektronischen Anlagen entsprechend. | |
15.8 | Scheibenentfernung: |
Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 300 m (± 0,5 m). | |
15.9 | Schusszahl: |
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15.10 | Schießzeit: |
50 Minuten für Probe- und Wertungsschüsse. | |
15.11 | Bekleidung, Ausrüstung: |
Schießjacken, Schießmützen und Schießhandschuhe sind erlaubt. | |
15.12 | Schießbrillen: |
Schießbrillen sowie Sehhilfen des täglichen Gebrauchs sind erlaubt. Das Abdecken des nicht zielenden Auges ist erlaubt. | |
15.13 | Anzeige: |
Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Die Treffer können, wenn möglich, mit „spotting disc“ oder auf einem Bildschirm angezeigt werden. |