16. Präzisionsgewehr ZF 2 (Behördenwaffen) – PGZF 2

16.1 Waffe:
Zugelassen sind halbautomatische Büchsen, Repetierbüchsen und Einzelladerbüchsen mit Zielfernrohr, die bei einer regulären Armee, der Polizei oder der Zollverwaltung eingeführt wurden.
Ebenso zugelassen sind Büchsen,
–   deren Schäftung der Beschreibung unter Nr. 16.5 entspricht;
–   deren Gewicht, einschließlich aller Anbauteile, ohne Zielfernrohr, 8,5 kg nicht überschreitet;
–   Mündungsbremsen sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind nachweislich damit eingeführte Scharfschützengewehre. Die Mündungsbremsen von eingeführten Waffen müssen im Originalzustand sein. Feuerdämpfer dürfen nicht zu Mündungsbremsen umgebaut werden.
16.2 Kaliber:
Das Kaliber muss dem der bei einer regulären Armee, der Polizei oder der Zollverwaltung nachweislich eingeführten Kaliber entsprechen und darf 8 mm nicht überschreiten.
16.3 Visierung:
Zielfernrohr beliebiger Bauart, Absehen und Vergrößerung. Die Benutzung eines Flimmerbandes und eine Sonnenblende mit einer max. Länge von 100 mm, gemessen von der vorderen Fläche des Objektives ist erlaubt, darüber hinausgehende Maßnahmen, die ein Hitzeflimmern verhindern, sind nicht gestattet.
16.4 Abzug:
Die Abzugsart ist beliebig. Der Abzug muss sicher sein und darf nur in der dafür bestimmten Richtung auslösen. Vorhandene Sicherungen müssen funktionieren, der Abzug muss dann nach dem Spannen zu sichern sein, darf jedoch nach Betätigen des Abzuges beim Entsichern nicht nach vorne fallen. Der Abzugswiderstand muss im Moment der Auslösung mindestens 500 g betragen.
16.5 Bestimmungen für dienstlich nicht eingeführte Büchsen:
Vorderschaftbreite: max. 60 mm
Höhe vorderes Ende: 30 mm unterhalb der Laufachse
Tiefster Punkt vor dem Abzugsbügel: 90 mm unterhalb der Laufachse
Schaftende: max. 190 mm unterhalb der Laufachse
Schaftbacke: max. 40 mm von hinten aus der Schaftmitte heraus gemessen
Höhe der Schaftkappe: max. 153 mm
Tiefe der Krümmung der Schaftkappe: max. 20 mm
Die Schaftkappe darf nach oben und unten verstellt werden. Sie darf zusätzlich um 15 mm nach rechts oder links aus der Schaftmitte oder um bis zu 15 Grad schräg gestellt sein.
Hakenkappe, Daumenauflage, Handstopp, Handballenauflage und Handstütze sind nicht gestattet.
16.6 Anschlagarten:
Liegend oder sitzend aufgelegt. Die Waffe darf vor dem Abzugsbügel auf max. 150 mm Länge unterstützt werden. Dies erfolgt mittels Sandsack, oder Rifle-Rest. Die Auflage muss mit Sand oder vergleichbarem Material gefüllt sein und darf sich max. 6 mm eindrücken lassen. Die Verwendung eines Ein-, Zwei- oder Mehrbeines ist zulässig. Eine seitliche Fixierung oder die Anlage des Schaftes oder der gesamten Waffe und eine Auflage des Hinterschaftes (Erdsporn, Sandsack usw.) sind nicht gestattet. Die Schulterstütze darf mit keinem Teil die Unterlage berühren, auf der welcher der Schütze liegt. Zwischen der Unterlage auf der der Schütze liegt und der Schulterstütze darf sich nur die Hand des Schützen befinden. Ein vorhandener Sporn an der Schulterstütze muss ganz eingezogen sein oder, wenn dies nicht möglich ist, demontiert werden.
16.7 Scheibe:
Wertung: 2 Stück GKBL-Scheibe Nr. 1 und 1 Probescheibe; auf elektronischen Anlagen entsprechend.scheibe_pgzf1
16.8 Scheibenentfernung:
Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 300 m (± 0,5 m).
16.9 Schusszahl:
5 Schuss Probe auf eine separate Probescheibe;
20 Schuss Wertung, je 10 pro Wertungsscheibe.
16.10 Schießzeit:
30 Minuten für Probe- und Wertungsschüsse.
16.11 Bekleidung, Ausrüstung:
Schießjacken, Schießmützen und Schießhandschuhe sind erlaubt.
16.12 Schießbrillen:
Schießbrillen sowie Sehhilfen des täglichen Gebrauchs sind erlaubt. Das Abdecken des nicht zielenden Auges ist erlaubt.
16.13 Anzeige:
Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Die Treffer können, wenn möglich, mit „spotting disc“ oder auf einem Bildschirm angezeigt werden.
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