PGZF 2

15. Präzisionsgewehr ZF 2 (Behördenwaffen) – PGZF 2

15.1 Waffe:
Zugelassen sind Einzellader- Repetier- und halbautomatische Büchsen die behördlich (Streitkräfte, Polizei, Zoll usw.) eingeführt und im entsprechenden Kaliber geführt wurden oder werden und für den Schießsport zugelassen sind.
Ebenso zugelassen sind Büchsen in einem behördlich geführten Kaliber:
–    deren Lauf einschließlich Patronenlager maximal 762 mm (30“) lang ist
–    die keinen Rückstoßdämpfer oder Kompensator enthalten -originale Mündungsbremsen an nachweislich damit eingeführten Scharfschützengewehren sind erlaubt-
–    deren Schäftung der Beschreibung unter Nr. 14.5 entspricht.
–    deren Gewicht, einschließlich aller Anbauteile und Zielfernrohr, 7,5 kg nicht überschreitet.
15.2 Kaliber:
Behördlich eingeführte Zentralfeuerpatronen bis .45.
15.3 Visierung:
Zielfernrohr beliebiger Bauart und Vergrößerung.
15.4 Abzug:
Die Abzugsart ist beliebig. Das Abzugsgewicht im Moment der Schussauslösung darf nicht geringer als 500 g sein. Elektrische Abzugs- oder Schussauslösung sind nicht erlaubt.
15.5 Schäftung behördlich nicht geführter Büchsen:
Vorderschaftbreite: max. 60 mm
Höhe vorderes Ende: 70 mm unterhalb der Laufachse
Tiefster Punkt vor dem Abzugsbügel: 90 mm unterhalb der Laufachse
Pistolengriff: max. 140 mm unterhalb der Laufachse
Schaftende: max. 190 mm unterhalb der Laufachse
Schaftbacke: max. 40 mm von hinten aus der Schaftmitte heraus gemessen
Höhe der Schaftkappe: max. 153 mm
Tiefe der Krümmung der Schaftkappe: max. 20 mm
Die Schaftkappe darf nach oben und unten verstellt werden. Sie darf zusätzlich um 15 mm nach rechts oder links aus der Schaftmitte oder um bis zu 15 Grad schräg gestellt sein.
Hakenkappe, Daumenauflage, Handstopp, Handballenauflage und Handstütze sind nicht gestattet.
15.6 Anschlagarten:
Liegend oder sitzend aufgelegt. Die Waffe darf im Bereich des Vorderschaftes auf max. 150 mm Länge aufgelegt werden. Dies erfolgt mittels Sandsack, oder Rifle-Rest. Die Verwendung eines Zweibeins ist zulässig. Eine seitliche Fixierung oder die Anlage des Schaftes oder der gesamten Waffe und eine Auflage des Hinterschaftes (Erdsporn, Sandsack usw.) sind nicht gestattet.
15.7 Scheibe:
2 Stück GKBL-Scheibe Nr. 1 Wertung und 1 Probescheibe; auf elektronischen Anlagen entsprechend.scheibe_pgzf1
15.8 Scheibenentfernung:
Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 300 m (± 0,5 m).
15.9 Schusszahl:
5 Schuss Probe auf eine separate Probescheibe;
20 Schuss Wertung, je 10 pro Wertungsscheibe.
15.10 Schießzeit:
30 Minuten für Probe- und Wertungsschüsse.
15.11 Bekleidung, Ausrüstung:
Schießjacken, Schießmützen und Schießhandschuhe sind erlaubt.
15.12 Schießbrillen:
Schießbrillen sowie Sehhilfen des täglichen Gebrauchs sind erlaubt. Das Abdecken des nicht zielenden Auges ist erlaubt.
15.13 Anzeige:
Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Die Treffer können, wenn möglich, mit “spotting disc” oder auf einem Bildschirm angezeigt werden.