RGZF 1

13. Repetiergewehr ZF 100 m – RGZF 1

13.1 Waffe:
Zugelassen sind serienmäßig vom Hersteller angebotene Einzellader und Repetiergewehre handelsüblicher Bauart.
13.2 Waffengewicht:
Bei Verwendung eines Zweibeins: einschließlich Optik und Zweibein höchstens 6500 Gramm; bei Verwendung einer alternativen Auflage: einschließlich Optik höchstens 6000 Gramm.
13.3 Munition:
Zentralfeuerpatronen ab .223 bis einschließlich Kaliber 8 mm (.323).
13.4 Abzugswiederstand:
beliebig, der Abzug muss aber sicher sein.
13.5 Visierung:
Zielfernrohre mit höchstens 12-facher Vergrößerung. Weitergehende Vergrößerungen müssen gesperrt sein.
13.6 Schaft:
Handelsüblich; Auflagekeile, Schaftverbreiterungen oder Schaftsporne sind nicht zugelassen. Der Kolben darf nur mit der Hand abgestützt werden.
13.7 Gewehrriemen:
Die Verwendung eines Gewehrriemens ist nicht erlaubt.
13.8 Anschlag:
Liegend oder sitzend aufgelegt. Die Waffe darf im Bereich des Vorderschaftes auf max. 150 mm Länge aufgelegt werden. Dies erfolgt mittels Sandsack, oder Rifle-Rest. Die Verwendung eines Zweibeins ist zulässig. Eine seitliche Fixierung oder die Anlage des Schaftes oder der gesamten Waffe und eine Auflage des Hinterschaftes (Erdsporn, Sandsack usw.) sind nicht gestattet.
13.9 Scheibe:
2 Stück BDS-50m-ZF-Scheibe, Krüger Nr. 4413
13.10 Scheibenentfernung:
Vom hinteren Rand der Entfernungslinie gemessen beträgt die Entfernung zur Scheibe 100 m (± 0,5 m).
13.11 Ablauf:
5 Probeschüsse auf eine separate Probescheibe.
Für die Wertung werden auf zwei Scheiben je 5 Scheibensymbole, von links nach rechts (beginnend links oben) mit 2 Schuss je Scheibensymbol beschossen.
Sind auf einem der Scheibensymbole mehr als 2 Treffer, werden entsprechend der Anzahl dieser Treffer die besten Treffer auf diesem Scheibensymbol nicht gewertet.
Bei Schießständen mit elektronischer Trefferaufnahme kann auf ein Scheibensymbol geschossen werden.
13.12 Schießzeit:
30 Minuten für Probe- und Wertungsschüsse.
13.13 Bekleidung, Ausrüstung:
Schießjacken, Schießmützen und Schießhandschuhe sind erlaubt.
13.14 Schießbrillen:
Schießbrillen sowie Sehhilfen des täglichen Gebrauchs sind erlaubt. Das Abdecken des nicht zielenden Auges ist erlaubt.
13.15 Anzeige:
Die Beobachtung der Scheibe kann mit jedem beliebigen Beobachtungsglas erfolgen. Die Treffer können, wenn möglich, mit “spotting disc” oder auf einem Bildschirm bzw. elektronisch angezeigt werden. Die Nutzung einer Scheibenzuganlage ist gestattet.